Landtagswahl
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Landtag in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) sowie die Lan-des- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) geregelt.
Bei der Landtagswahl handelt es sich um eine Verhältniswahl, ähnlich der Bundestagswahl. Der Landtag besteht aus grundsätzlich 71 Sitzen, die nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren im Verhältnis der Zweitstimmen auf die Parteien verteilt werden. 36 Mandate gehen an die mit relativer Mehrheit der Erststimmen gewählte Direktkandidaten. Es gilt eine Fünf-Prozent-Hürde. Die Dauer der Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern wohnt. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jede Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Bundesland hat.
Nicht wählbar sind Personen, die durch rechtskräftige Urteile die Wählbarkeit oder das Ausüben öffentlicher Ämter verloren haben.
Die Landtagswahl findet turnusmäßig frühestens 58, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 27 Absatz 1 Landesverfassung).
Der 8. Landtag Mecklenburg-Vorpommern trat am 26. Oktober 2021 zusammen. Der Zeitkorridor für die Wahl zum 9. Landtag Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich somit vom 26. August bis zum 26. November 2026. Der Wahltag muss ein Sonntag sein (§ 3 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LKWG M-V); er wird durch die Landesregierung festgelegt (§ 3 Abs. 2 LKWG M-V).
Am 29. Juli 2025 hat die Landesregierung den 20. September 2026 als Wahltag für die Wahl des 9. Landtages für Mecklenburg-Vorpommern bestimmt.
AmtsBl. M-V 2025 S. 435