Wahl der Landrätin/des Landrates
Die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Landrätin/ zum Landrat in Mecklenburg-Vorpommern finden sich insbesondere in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V.
Bei der Landratswahl benötigt die Kandidatin oder der Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, um Landrätin oder Landrat zu werden. Wird diese im ersten Wahlgang von keiner Kandidatin oder keinem Kandidaten erreicht, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt, bei der die relative Mehrheit reicht. Bewerber für das Landratsamt dürfen nicht älter als 60 Jahre sein, Amtsinhaber dürfen sich jedoch bis zum Alter von 64 Jahren zur Wiederwahl stellen.
Die Termine für die Landratswahl und einer möglicher Stichwahl werden durch den Kreistag festgelegt.