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Wahl der Landrätin/des Landrates 2018

Die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Landrätin / zum Landrat in Mecklenburg-Vorpommern sind insbesondere durch die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG)[2] geregelt.

Bei der Kommunalwahl hat jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das passive Wahlrecht. Auch sind auf kommunaler Ebene ausländische Bürger aus der EU wahlberechtigt.

Bei der Landratswahl benötigt der Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, um Landrat zu werden. Wird diese im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten erreicht, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt, bei der die relative Mehrheit reicht. Bewerber für das Landratsamt dürfen nicht älter als 60 Jahre sein, Amtsinhaber dürfen sich jedoch bis zum Alter von 64 Jahren zur Wiederwahl stellen.

So hat Neubrandenburg gewählt:

15.01.2018