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Wahl der Stadtvertretung

Die Regelungen für die Wahl zur Stadtvertretung werden im Landes- und Kommunalwahlge-setz sowie in der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern getroffen.

Die Stadtvertretung wird durch eine Verhältniswahl gewählt. Das Stadtgebiet welches auch das Wahlgebiet ist, wird in drei Wahlbereiche eingeteilt. Wahlvorschläge können Parteien, Wählergruppen oder einzelne Personen, die selbst als Einzelbewerber kandidieren, machen. Sie werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt.

Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 37 Tagen seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet, also in der Stadt Neubrandenburg hat. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er kumulieren oder panaschieren kann.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Neubrandenburg hat.

Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Die kommunalen Vertretungen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können.

Für die Stadt Neubrandenburg werden 43 Sitze in der Stadtvertretung vergeben.

Die Wahlleitung liegt bei Frau Heike Rathsack (Gemeindewahlleiterin). Sie ist gleichzeitig Vorsitzende des Wahlausschusses. Stellvertreter ist Herr Lutz Burmeister.

Die Wahlleitung wird unterstützt durch die Gemeindewahlbehörde, die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in der Stadt Neubrandenburg zuständig ist, soweit das LKWG M-V oder andere Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmen.

Wahlergebnisse 14. Juli 2024