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Bauantrag

Abweichung, Ausnahmen, Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften beantragen
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der LBauO M-V, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Online-Antrag - Abweichung, Ausnahmen, Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften


Bauvoranfrage beantragen (Vorbescheid) 
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen.
In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.

Online-Anfrage - Bauvoranfrage beantragen (Vorbescheid)


Verlängerung Bauvorbescheid
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Bauvorbescheid um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Online.Antrag - Verlängerung Bauvorbescheid


Genehmigungsfreistellung:
Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ohne Baugenehmigung errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht verlangt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.

Online-Antrag - Genehmigungsfreistellung


Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft aber, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und Abständsflächen und Abstände nach § 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingehalten werden. Die Behörde entscheidet auch über Abweichungen nach § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit diese durch eine Baugenehmigung entfallen.

Die Beschränkung des Prüfprogrammes führt dazu, dass die Bauherren und die am Bau Beteiligten die Verantwortung dafür tragen, dass ihr Bauvorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält.

Online-Antrag - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren


Baugenehmigungsverfahren (normal):
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Je nach Vorhaben benötigt der/die Bauherr/in die Unterstützung durch einen/eine bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in (zum Beispiel Architekt/in oder Bauingenieur/in). Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Online-Antrag - Baugenehmigungsverfahren (normal)


Verlängerung Baugenehmigung
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Online Antrag - Verlängerung Baugenehmigung


Baubeginnsanzeige:
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt bzw. eine Genehmigungsfreistellung besteht.

Online-Antrag - Baubeginnsanzeige


Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Sie möchten eine Auskunft über Baulasten, die für ein Grundstück eingetragen sind, beantragen.“

Auskunft Baulastenverzeichnis


Anzeige zur Beseitigung einer Anlage (Abbruchanzeige)
Die Beseitigung von Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Anlagen, die als Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Deren Beseitigung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung. Genauso wie eine teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens. Dies gilt als Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.

Online-Anzeige - zur Beseitigung einer Anlage (Abbruchanzeige)