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OB-Wahl

Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters1

Die Amtszeit einer Oberbürgermeisterin/eines Oberbürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden beträgt gemäß § 37 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V mindestens sieben und höchstens neun Jahre.
Sie wird in der jeweiligen Hauptsatzung bestimmt und beträgt für die Stadt Neubrandenburg (§ 9 Abs. 1) sieben Jahre.

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Wahl ist das Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Verbindung mit der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V).
Nach § 3 Abs. 3 LKWG M-V erfolgt die Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf deren Amtszeit. Der Tag der Wahl wird durch die Gemeindevertretung festgelegt. Mit der Festlegung des Wahltages wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt; die Gemeindevertretung kann diesen Termin aber durch Beschluss um bis zu zwei Wochen verschieben.

Wählbar zur hauptamtlichen Oberbürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Oberbürgermeister ist, wer am Tag der Wahl nicht nach § 6 Absatz 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratische Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben (§ 66 Abs. 1 LKWG M-V).

Wählbar zur hauptamtlichen Oberbürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Oberbürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist nur, wer am Tag der Wahl die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt. Abweichend von § 6 Absatz 1 ist der Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 66 Abs.2 LKWG M-V).

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird im Wahlgebiet von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(§ 67 Abs. 2 LKWG M-V)

1 Lt. § 38 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V dürfen hauptamtliche Bürgermeister großer kreisangehöriger Städte die Bezeichnung Oberbürgermeister führen.