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Einwohnerfragestunde

Grundlage ist die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 17 Fragestunde, Anhörung

(1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

(3) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

In der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg sind im § 3 die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner geregelt.

§ 3 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neubrandenburg erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils einer jeden Sitzung der Stadtvertretung Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Fragen sollten zwei Tage vor Beginn der Sitzung bei der Stadtpräsidentin/beim Stadtpräsidenten schriftlich oder zur Niederschrift vorliegen.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedes der Stadtvertretung entscheidet die Stadtvertretung über die Anhörung von Sachverständigen sowie derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die durch den Beschlussgegenstand betroffen sind, in ihrer Sitzung. Über die Anhörung des Agenda-Beirats oder seiner Arbeitskreise, in denen Fachleute und Betroffene, Bürgerinnen und Bürger an konkreten Themenfeldern arbeiten, entscheidet die Stadtvertretung aufgrund dessen Stellungnahmen.


Als Einwohnerin und Einwohner der Stadt haben Sie die Möglichkeit in der Sitzung der Stadtvertretung nach Geschäftsordnung - § 10, (1), II. Einwohnerfragestunde - Ihre Fragen in der Sitzung persönlich vorzutragen bzw. im Vorfeld der Sitzung diese formlos unter Beifügen der Anschrift (für gegebenenfalls schriftliche Antwort) im Büro der Stadtvertretung (bei der Stadtpräsidentin/beim Stadtpräsidenten) einzureichen. Mit Verteiler an die Stadtvertretung und -verwaltung erhält der zuständige Personenkreis von Ihren Fragen Kenntnis.